26/12/2025
*📱⚖️ Monocam-Testbetrieb rechtswidrig: OLG Koblenz zieht klare Grenze*
Darf ein Handyverstoß verwertet werden, wenn die Überwachungstechnik ohne gesetzliche Grundlage eingesetzt wurde?
Das OLG Koblenz sagt klar: Nein.
In einer Entscheidung vom 10.10.2025 hat das Gericht Messungen aus dem Monocam-Testbetrieb in Rheinland-Pfalz für unverwertbar erklärt. Der Grund: Zum Zeitpunkt der Datenerhebung fehlte eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Die Aufnahmen erfolgten verdachtsunabhängig und griffen damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
⚖️ Kernaussage des Gerichts
Ohne Rechtsgrundlage ist die Beweiserhebung rechtswidrig. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wie einem Handyverstoß überwiegt dann der Grundrechtsschutz. Die Folge: Beweisverwertungsverbot und Freispruch.
📌 Warum das Urteil relevant ist
Auch wenn Monocams inzwischen auf gesetzlicher Grundlage eingesetzt werden, zeigt die Entscheidung deutlich, dass technische Überwachung nicht „im rechtsfreien Raum“ getestet werden darf. Das Urteil ist auch für andere kamerabasierte Systeme von Bedeutung, etwa Scan-Cars im ruhenden Verkehr.
➡️ Fazit
Rechtsstaatlichkeit gilt auch im Testbetrieb. Fehlt die Ermächtigungsgrundlage, kann selbst ein dokumentierter Verstoß nicht verwertet werden.
📚 Quelle: ADAC-Juristische Zentrale, VA 54/2025, mit Verweis auf Urteil vom OLG Koblenz vom 10.10.2025, Az.: 2 ORbs 31 SsRs 158/23