28/03/2021
Hallo liebe Fahrschüler,
wir planen den theoretischen Unterrichtsbeginn ab dem 07. April. Wir werden euch zwecks Terminvergabe im Laufe der Woche kontaktieren.
Da der Erlass der Allgemeinverfügung für den Kreis AK vom 26.03.2021 eine umfangreiche Testpflicht für Fahrschulen fordert, müssen wir diese umsetzen.
Am
• theoretischen Unterricht,
• fahrpraktischen Unterricht,
• an der theoretischen sowie fahrpraktischen Prüfung,
• an BKF-Weiterbildungen,
• an ASF/FES-Seminaren,
• an Flurförderfahrzeug-Schulungen
• sowie an einem Este-Hilfe-Kurs
dürfen nur Personen teilnehmen, die eine Bescheinigung eines negativen Corona-Schnelltests vorlegen, welcher nicht älter als 24 Stunden sein darf und durch ein Testzentrum, eine Apotheke oder einen Hausarzt durchgeführt wurde.
Wir können Corona-Selbsttests aus organisatorischen und rechtlichen Gründen nicht akzeptieren.
Bitte bedenkt, dass in dieser doch sehr ernsten Lage ständig neue Regelungen dazukommen können und wir immer nur situationsbedingt agieren können.
Bitte bleibt gesund und hoffentlich bis bald.
Zusätzliche Erläuterungen für die Durchführung von Schnelltests und Selbsttests
nach § 1 Abs. 9 der 18. Corona-Bekämpfungsverordung des Landes Rheinland-
Pfalz (CoBeLVO)
Der Erlass der Allgemeinverfügung für den Landkreis Altenkirchen vom 26.3.2021 hat an einigen
Stellen eine umfangreichere Testpflicht gegenüber den durch das Land erlassenen Regelungen (der-
zeit 18. CoBeLVO) mit sich gebracht.
Teilweise sind die Regelungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende nur schwer ver-
ständlich. Wir möchten daher als Verbandsgemeindeverwaltung an dieser Stelle eine Hilfestellung
geben und erläutern, was die Testpflicht bedeutet bzw. wie sie erfüllt werden kann.
Als Nachweis für die erforderliche Testpflicht zum Betreten bestimmter Einrichtungen (z. B.
Friseursalon oder Fahrschule) bestehen nach § 19 Abs. 9 CoBeLVO die folgenden beiden
Möglichkeiten:
1. Durchführung eines PoC-Antigen-Tests (Schnelltest) durch geschultes Personal, der
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der
Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist.
Diese Tests können derzeit in Testzentren oder in einzelnen Apotheken durchgeführt
werden (siehe aktuelle Übersicht der Teststellen unten).
Der Test darf nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergeb-
nis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor
dem Betreten der Einrichtung (z. B. Friseursalon oder Fahrschule) vorzulegen.
2. Durchführung eines PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Webs-
ite https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist.
Der Test ist in diesem Fall vor dem Betreten der Einrichtung (z. B. Friseursalon oder
Fahrschule) in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Per-
son von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrich-
tung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeit-
punkt der Testung nach Nr. 2 zu bestätigen.
Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests (Nr. 1) oder Selbsttests (Nr. 2) ist
das pdf-Formular (hier zum Download verfügbar) zu verwenden. Die Testpflicht gilt auch als
erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung (z. B. Friseur-
salon oder Fahrschule) eine Bestätigung über eine höchstens 24 Stunden alte negative Tes-
tung vorlegt. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur im
Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.
Antigentest, SARS-CoV-2