17/08/2019
💥 Liebe Werkstätten, Sachverständige und Geschädigte,
das ist doch wohl der KRACHER !!!
💥 GUTACHTEN auch dann, wenn ein Kostenvoranschlag bei der Versicherung vorlag und sogar die RKÜ schon das ist !!!
⏩ Das Amtsgericht Halle (Saale) macht klar:
Die Erforderlichkeit (eines Gutachtens) ist nicht deshalb zu verneinen, weil zum Zeitpunkt der Einholung des Sachverständigengutachtens bereits
1. ein Kostenvoranschlag vorlag sowie
2. eine Reparaturkostenübernahme
durch die Beklagte (*Versicherung*) erklärt wurde.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht gegeben.
Der Geschädigte durfte auf das zu
❗️Beweissicherungszwecken
❗️qualitativ höherwertige Mittel (im Gegensatz zum Kostenvoranschlag) des Sachverständigengutachtens
zurückgreifen.
Die Beweissicherung ist nämlich gerade Zweck eines solchen Gutachtens, wohingegen ein Kostenvoranschlag vielmehr eine bloße Kostenkalkulation … darstellt. Aus diesem Grund enthält eine Sachverständigengutachten nicht nur die an einem Fahrzeug vorzunehmenden Reparaturen und dafür veranschlagten Reparaturkosten, sondern auch Angaben zu Altschäden und zur Reparaturdauer. Des Weiteren nimmt das Gutachten Stellung zu einer eventuellen merkantilen Wertminderung … Dass eine solche Wertminderung vorliegend nicht gegeben ist, konnte der Geschädigte zum Zeitpunkt der Eignung des Gutachtens nicht wissen. Auch enthält das Gutachten Angaben ... (usw.).
▶️ zitiert aus AG Halle (Saale), Urteil vom 12.06.2019, 102 C 311/19
⏩⏩⏩ Fazit: Das Amtsgericht findet zum einen den schönen Passus "qualitativ höherwertiges Mittel" und zeigt auf, warum ein Gutachten für den Geschädigten erhebliche Vorteile und auch mehr Sicherheit mit sich bringt. Dies können wir aus unserer täglichen Praxis auch absolut bestätigen, zumal die Regulierung eines Unfallschadens über ein Sachverständigengutachten die Regulierung auch qualitativ regelmäßig deutlich erhöht.
⏩⏩ Um aber solche Kämpfe nicht wiederholt bei den Gerichten auszufechten, ist es natürlich sinnvoll, von Anfang an auf das Gutachten zu setzen.
⏩ Nochmals sei auch in Erinnerung gerufen, dass im Falle eines wirklich einmal vorliegenden Bagatellschadens (dieser ist allerdings dann doch eher selten) der hinzugezogene Sachverständige trotzdem tätig werden kann und zwar im Sinne eines "qualifizierten Kostenvoranschlages" (der nach unserer Einschätzung in der Qualität auch über einem normalen Kostenvoranschlag liegt). Die Rechtsprechung hat hierzu gerade in der letzten Zeit mehrfachst entschieden, dass auch die Kosten des Sachverständigen hierfür zu übernehmen sind.
👍 Also, dann weiterhin ran ans Werk!