26/04/2016
Erläuterungen
Gemäss Art. 17 Abs. 3 VRV ist das Rückwärtsfahren über längere Strecken nur noch erlaubt, sofern die Weiterfahrt oder das Wenden nicht möglich ist.
Die zuständigen Organisationen und Verbände sind sich einig, dass das Rückwärtsfahren so- wohl über kürzere als auch über längere Strecken nach wie vor beherrscht werden muss. Da- her ist es unerlässlich, dass Neulenker dahingehend geschult und geprüft werden. Entspre- chend verlangt Anhang 12 VZV, Praktische Führerprüfung, sowie die asa Richtlinien Nr. 7, Ab- nahme von Führerprüfungen, das Rückwärtsfahren anlässlich der Fahrprüfung zu prüfen. Die zuständigen Organisationen und Verbände sind sich einig, dass mit dem Üben und Prüfen des Rückwärtsfahrens über kürzere Strecken auch die Fähigkeit zum Rückwärtsfahren über län- gere Strecken erworben werden kann. Daher ist es ausreichend, das Rückwärtsfahren über kürzere Strecken zu üben und zu prüfen.
Die Beantwortung der Frage, ab wann von einer längeren Strecke Rückwärtsfahren auszuge- hen ist, ist Sache der Vollzugsbehörden. Ab ca. 50 Metern ist von einem längeren Stück Rück- wärtsfahren auszugehen. Diese Interpretation der längeren Strecke ist aus Sicht des ASTRA vertretbar. Demnach fallen alle Fahrten im Rückwärtsgang über eine Strecke von bis zu ca. 50 Metern nicht unter das Verbot gem. Art. 17 Abs. 3 VRV.